Berufsunfähigkeitsversicherung Steuern | Tipps & Informationen 2024
Steuerliche Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Möglichkeit, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) steuerlich geltend zu machen, variiert je nach individuellen Umständen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige haben die Option, diese Beiträge in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben zu deklarieren, was potenziell zu einer Verringerung der zu zahlenden Steuern führen kann. Die Absetzbarkeit ist jedoch limitiert durch den steuerlichen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen, der oft schon durch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ausgeschöpft wird.
Abhängig von der Gestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung – ob als eigenständiger Vertrag oder als Zusatz zu einer Lebensversicherung – können unterschiedliche steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. Zudem variiert die steuerliche Behandlung je nachdem, ob die Versicherung im Rahmen der privaten Vorsorge oder als Teil der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde.
Während die Beiträge unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar sind, unterliegen die Leistungen aus der BU-Versicherung der Steuerpflicht, was bei der Planung der finanziellen Absicherung berücksichtigt werden sollte.
BU Beiträge steuerlich absetzen & Versteuerung der BU im Leistungsfall
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) können steuerlich abgesetzt werden, während im Falle einer Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente besteuert wird. Die Besteuerung orientiert sich an der Dauer der Rentenzahlung.
Es ist allerdings wichtig zu unterstreichen, dass die Entscheidung für eine BU-Versicherung primär auf Basis der persönlichen Bedürfnisse und der Vertragsleistungen getroffen werden sollte, nicht wegen möglicher steuerlicher Vorteile. Professionelle Beratung kann hierbei von großem Nutzen sein.
Für die steuerliche Geltendmachung müssen die Beiträge in der Steuererklärung unter „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst werden. Das Finanzamt reduziert dadurch das zu versteuernde Einkommen, was jedoch aufgrund der jährlichen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen oft nicht zu einer vollständigen Berücksichtigung der BU-Beiträge führt. Arbeitnehmer und Beamte können bis zu 1.900 €, Selbstständige bis zu 2.800 € jährlich absetzen.
Steuerliche Unterschiede zwischen SBU und BUZ
Eine BU-Versicherung kann entweder als selbstständige Police (SBU) oder als Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen werden. Die Beiträge zu einer SBU sind bis zu den genannten Höchstgrenzen absetzbar, wobei diese Grenzen auch Beiträge zu anderen Versicherungen wie Kranken- oder Pflegeversicherungen umfassen, was die Absetzbarkeit einschränken kann.
BUZ-Beiträge, die als Ergänzung zu anderen Versicherungsverträgen dienen, können ebenfalls bis zu den Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden.
Bei einer Basisrente (Rürup-Rente) mit BU-Schutz sind die Beiträge innerhalb der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge von 26.528 Euro für Alleinstehende bzw. 53.056 Euro für Verheiratete im Jahr vollständig als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar. Hierbei sind allerdings auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungswerken zu berücksichtigen.
Informationen zur BU-Versicherung in der Steuererklärung
In der Steuererklärung können die Beiträge zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) als “weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen” deklariert werden, was potenziell steuersenkend wirkt.
Für Arbeitnehmer beträgt der Höchstbetrag für diese Vorsorgeaufwendungen 1.900 €, von dem die Beiträge für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen abzuziehen sind, um den steuerlich abzugsfähigen Betrag zu ermitteln. Die Berechnungsformel hierfür lautet: 1.900 € minus die jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Selbstständige können bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € steuerlich absetzen, wobei dieselbe Berechnungsmethode wie für Arbeitnehmer angewandt wird.
In der Praxis überschreiten die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung häufig den absetzbaren Höchstbetrag bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2.000 € für Arbeitnehmer.
Steuerpflicht der BU-Rente
Die BU-Rente ist prinzipiell steuerpflichtig. Die genaue Steuerlast hängt vom persönlichen Steuersatz sowie der Dauer der Rentenzahlung ab. Liegt das zu versteuernde Einkommen nicht über dem Grundfreibetrag, der 2023 bei 10.908 € für Einzelpersonen und 21.816 € für Verheiratete liegt, bleibt die BU-Rente steuerfrei.
Ertragsanteil und Rentendauer
Der steuerpflichtige Ertragsanteil der BU-Rente richtet sich nach der Dauer der Rentenzahlung. In den ersten 12 Monaten ist die Rente steuerfrei, danach steigt der steuerpflichtige Anteil mit der Dauer der Rentenzahlung an. Einige Beispiele für den steuerpflichtigen Ertragsanteil abhängig von der Rentendauer sind:
- 1 Jahr: 0%
- 5 Jahre: 5%
- 10 Jahre: 12%
- 15 Jahre: 16%
- 20 Jahre: 21%
Diese Informationen sind entscheidend für eine umfassende Finanzplanung, insbesondere bei der Budgetierung für eine BU-Versicherung und der Einschätzung der langfristigen steuerlichen Auswirkungen der Rentenzahlungen.
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